Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Stand: 10.06.2019
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 325 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.