Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV

§ 44 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/44#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/44#abs-2 (2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

§ 43 § 45