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§ 45 SchwbAV 1988 — Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.