Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 43 Vorschlagsrecht des Beirats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/43#abs-1 (1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/43#abs-2 (2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.