Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1161/17Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerfG, 25.06.2015 – 1 BvR 555/15Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen §§ 16, 17 Abs 2, 20 MiLoG gerichtete Verfassungsbeschwerde mehrerer Transportunternehmen wegen Subsidiarität unzulässig - fachgerichtlicher Rechtsschutz in Form von Feststellungsklagen zur Reichweite des MiLoG sowie zur Auslegung der angegriffenen NormenZitiert von 23
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
- BFH, 18.08.2020 – VII R 12/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 5
- LAG Hessen, 07.05.2019 – 18 Sa 1669/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a#abs-1 (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a#abs-3 (3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.