Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 24 Zentralstelle
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/24#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/24#abs-2 (2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/24#abs-3 (3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/24#abs-4 (4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.