Gesetze / Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

SchutzmV

§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/3#abs-1 (1) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/3#abs-2 (2) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/3#abs-3 (3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/3#abs-4 (4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:

1.
die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
2.
die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und
3.
die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/3#abs-5 (5) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung.

§ 2 § 4