Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 9 Einschaltung des Jugendamts
Stand: 25.08.2026
Durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, sofern der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nach Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes in der von ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird.