Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 12 Unterstützung der Schulen
Stand: 25.08.2026
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben der Gesundheitsförderung und Prävention die Schulen in der Gestaltung gesundheitsförderlicher Verhältnisse, bei Maßnahmen und Angeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.