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§ 9 SchulgespflV (Bayern) — Einschaltung des Jugendamts

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, sofern der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nach Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes in der von ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird.