Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 8 Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-1 (1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-2 (2) Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schulleitung hierüber schriftlich informiert. Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-3 (3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist.