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SchulgespflV

§ 8 Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-1 (1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-2 (2) Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schulleitung hierüber schriftlich informiert. Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/8#abs-3 (3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist.

§ 7 § 9