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SchulgespflV§ 10 Impfberatung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/10#abs-1 (1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/10#abs-2 (2) Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.