(1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.
(2) Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schulleitung hierüber schriftlich informiert. Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist.