Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 7 Schulärztliche Untersuchung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/7#abs-1 (1) Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung angeboten, wenn diese Befunde schulrelevant erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/7#abs-2 (2) Eine schulärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erfolgen.