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SchulgespflV

§ 7 Schulärztliche Untersuchung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/7#abs-1 (1) Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung angeboten, wenn diese Befunde schulrelevant erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/7#abs-2 (2) Eine schulärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erfolgen.

§ 6 § 8