Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

SchulgespflV

§ 14 Dokumentation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/14#abs-1 (1) Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege werden dokumentiert. Die Dokumente verbleiben für die gesetzlich festgelegte Dauer bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/14#abs-2 (2) Statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege führt der Öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung (§ 11).

§ 13 § 15