Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

SchulgespflV

§ 13 Schulärztliche Zeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, soweit erforderlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Schulordnungen.

§ 12 § 14