nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 SchulgespflV (Bayern) — Dokumentation

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege werden dokumentiert. Die Dokumente verbleiben für die gesetzlich festgelegte Dauer bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.

(2) Statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege führt der Öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung (§ 11).