Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 11 Datenübermittlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/11#abs-1 (1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermitteln die gemäß §§ 6 und 7 erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung und gemäß § 10 die Daten der Impfraten in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/11#abs-2 (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wertet die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten aus und übermittelt jährlich die Ergebnisse dieser Auswertung an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Dabei sollen regionale Besonderheiten im Rahmen der statistischen Auswertung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse gehen auch in die Gesundheitsberichterstattung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/11#abs-3 (3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sollen die regionalen Impfdaten (anonymisierte Statistiken) den niedergelassenen Ärzten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise mit dem Ziel weiterer Erhöhung der Impfraten zur Kenntnis bringen.