Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 34 Anwendbarkeit des Mietrechts
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 15.03.2001 – 1 BvR 533/99
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.