Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 34 Anwendbarkeit des Mietrechts
Stand: 10.06.2019
Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34 SchuldRAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.03.2001 – 1 BvR 533/99
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BFH, 01.10.1997 – X R 91/94Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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