Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 32 Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/32#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzt, ist berechtigt, die in der Siedlung belegenen gemeinschaftlichen Einrichtungen zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/32#abs-2 (2) Die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen eines Vereins erfolgt durch Ausübung der Rechte als Vereinsmitglied. Wird der Grundstückseigentümer nicht Mitglied, kann er die Nutzung dieser Einrichtungen gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/32#abs-3 (3) Eine Personengemeinschaft nach § 4 Abs. 2 kann für die Nutzung der Einrichtungen ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn der Grundstückseigentümer nicht Mitglied der Gemeinschaft wird.

§ 31 § 33