Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 31 Kündigung durch den Zwischenpächter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/31#abs-1 (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Siedlung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/31#abs-2 (2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu tragen.

§ 30 § 32