Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung
SchulKonfVO§ 8 Beschlussfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/8#abs-1 (1) Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/8#abs-2 (2) Die Schulkonferenz beschließt durch Abstimmung. Sie stimmt offen ab. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/8#abs-3 (3) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der schriftlichen Umfrage beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/8#abs-4 (4) Der Schulträger kann das Stimmrecht gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes durch jederzeit widerrufliche, gegenüber dem Vorsitzenden der Schulkonferenz abzugebende Erklärung auf einen oder mehrere Vertreter im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes übertragen. Erklärung und Widerruf bedürfen der Schriftform.