Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung

SchulKonfVO

§ 7 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/7#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Schulkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Mitglied mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/7#abs-2 (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und übt das Sitzungsrecht aus. Bei Ordnungsverstößen kann er ein Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/7#abs-3 (3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Schulkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig; eine Beratung unterbleibt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 6 § 8