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# § 2 SchulKonfVO (Sachsen) — Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter

Schulkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt in der Gesamtlehrerkonferenz.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Gesamtlehrerkonferenz Stimmberechtigten.

(3) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht als Mitglieder Gewählten sind Stellvertreter der Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder der Schulkonferenz von den Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der Schulkonferenz rücken die Stellvertreter entsprechend nach.

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Zitiervorschlag: § 2 SchulKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/2

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