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§ 9 SchulInfraVO (Sachsen) — Verwendungsnachweis

Schulinfrastrukturverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger für die Baumaßnahme innerhalb von sechs Monaten nach deren Fertigstellung gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachweist.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem Nachweis über das realisierte Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche und aus einem zahlenmäßigen Nachweis der berücksichtigungsfähigen Baukosten ohne Vorlage von Belegen.

(3) Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung erforderlich sind.

(4) Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Baumaßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren. Zur Aufbewahrung sind auch Datenträger zugelassen. Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

(5) Sofern die Bewilligungsstelle Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.