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SchulInfraVO§ 4 Zuweisungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-1 (1) Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuweisung:
1. bis 150 000 Euro fünf Jahre und
2. für mehr als 150 000 Euro zwölf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-2 (2) Zuweisungen können nur für solche Sporthallen und Sportaußenanlagen gewährt werden, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-3 (3) Zuweisungen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme können nur dann gewährt werden, wenn sich die Schulhorte im Gebäude der Grund- oder Förderschule befinden. Schulhorte an Grundschulen müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein. Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan enthalten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-4 (4) Zuweisungen für Wohnheime können nur dann gewährt werden, wenn sich die Gebäude in räumlicher Nähe zu den Schulen oder Beruflichen Schulzentren befinden. Die Beruflichen Schulzentren müssen Bestandteil des Teilschulnetzplanes für die berufsbildenden Schulen sein. Die Weitervermietung an einen privaten Betreiber und die Bewirtschaftung mit Gewinnerzielungsabsicht eines nach dieser Verordnung finanzierten Wohnheimes sind jeweils nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-5 (5) Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der Baumaßnahme nach Förderrichtlinien oder sonstigen Regelungen des Staatsministeriums für Kultus oder eines anderen Staatsministeriums erfolgt. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn zusätzliche Förderprogramme des Bundes zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur aufgelegt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-6 (6) Zuweisungen werden nur für Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 100 000 Euro gewährt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-7 (7) Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, können nicht gefördert werden. Eine Zuweisung kann abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-8 (8) Zuweisungen für Neu- und Erweiterungsbauten sollen nur gewährt werden, wenn eine Mindestgrundfläche pro Klassenraum und Fachkabinett von 70 Quadratmeter nicht unterschritten wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-9 (9) Zuweisungen können nur für Baumaßnahmen gewährt werden, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen worden ist. Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist ab dem Tag des Posteingangs der Antragsliste oder des Antrags bei der Bewilligungsstelle bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von weniger als 1 Million Euro bei öffentlichen Schulträgern immer zugelassen. Für andere Vorhaben kann der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-10 (10) Zuweisungen erfolgen nur an Schulträger, die Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigte sind. Schulträger können abweichend von Satz 1 eine Zuweisung erhalten, wenn diesen ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für die Dauer der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes eingeräumt ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/4#abs-11 (11) Bei Zuweisungen an Träger einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Internationalen Schule in Höhe von über 1 Million Euro soll eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche vorgenommen werden.