Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulinfrastrukturverordnung

SchulInfraVO

§ 2 Gegenstand der Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Mittel werden zugewiesen für

1. den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulhorten, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung einschließlich digitaler Infrastruktur,

2. den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Wohnheimen einschließlich Außenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.

§ 1 § 3