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# § 75 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Formen der Mitwirkung

Schulgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Förderschulen und an Klinikschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.

(2) An Weiterbildungskollegs kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Absatz 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen.

(3) An Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen.

(4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

(5) An Schulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten.

Dritter Abschnitt

Mitwirkung beim Schulträger

und beim Ministerium

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Zitiervorschlag: § 75 SchulG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75

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