Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 60 Schulleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/60#abs-1 (1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. Soweit eine zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/60#abs-2 (2) Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/60#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/60#abs-4 (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 60 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 27.07.2020 – 19 B 938/20Zitiert von 13
- OVG NRW, 12.08.2025 – 19 B 802/25
- OVG NRW, 11.08.2025 – 19 B 756/25Zitiert von 7
- OVG NRW, 08.08.2025 – 19 B 680/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.07.2023 – 19 B 562/23Schulaufnahmerecht im Eilverfahren; Anforderungen an die Vergabe frei gewordener Schulplätze nach einer ausgelosten Warteliste Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.06.2025 – 10 L 1195/25
- VG Köln, 06.06.2025 – 10 L 1119/25
- VG Köln, 06.06.2025 – 10 L 1106/25Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule; Erfolgloser Eilantrag bei erschöpfter Kapazität und ordnungsgemäßem Auswahlverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.