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APO-GOSt§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-1 (1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 50 SchulG. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-2 (2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-3 (3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-4 (4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-5 (5) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-6 (6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-7 (7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-8 (8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/9#abs-9 (9) Wer aus der Einführungsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.