Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 33 Sexualerziehung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/33#abs-1 (1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/33#abs-2 (2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.
Vierter Teil
Schulpflicht
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 33 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.09.2007 – 19 A 2705/06Zitiert von 9
- VG Arnsberg, 11.06.2025 – 10 L 717/25
- BVerwG, 08.05.2008 – 6 B 64.07Zitiert von 56
- VG Münster, 08.05.2015 – 1 K 1752/13Zitiert von 2
- VG Münster, 16.06.2006 – 1 K 411/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.06.2014 – 19 B 679/14Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 – 4 K 1674/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.09.2007 – 19 A 4074/06Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule zwecks Heimunterrichts aus religiösen Gründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.