Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 131 Weitergeltung von Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/131#abs-1 (1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/131#abs-2 (2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 131 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 17.06.2016 – 1 L 180/16Ermächtigung der Schulaufsichtsbehörde zur Auferlegung von Handlungspflichten gegenüber Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Münster, 08.05.2015 – 1 K 1752/13Zitiert von 2
- VG Münster, 16.06.2006 – 1 K 411/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.09.2013 – 19 B 1042/13Zitiert von 6
- OVG NRW, 29.04.2011 – 19 E 1143/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.02.2009 – 19 B 524/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.09.2007 – 19 A 2705/06Zitiert von 9
- VG Arnsberg, 20.03.2007 – 10 L 146/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.