Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 133 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/133#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/133#abs-2 (2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/133#abs-3 (3) § 132a tritt am 31. Juli 2031 außer Kraft. Die Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2030.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Zusatz:
(Artikel 2 und 3 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes
vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540))
Übergangsvorschriften
(1) Schulen, die an dem zum 1. August 2011 begonnenen Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschule“ teilnehmen, können bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten.
Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. Gemeinschaftsschulen, die die Sekundarstufen I und II umfassen, können Kooperationspartner gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 2 SchulG sein.
(2) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.
(3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/133#abs-4 (4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Absätze 1 bis 3 in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a des Schulgesetzes NRW geführt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/133#abs-5 (5) Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums.
Red. Hinweis: Artikel 2 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.
Überprüfung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis.
Zusatz:
(Artikel 2 des 14. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331))
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Beschlüsse, die der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der am 1. August 2012 geltenden Fassung gefasst hat, gelten fort, bis die Kommission gemäß § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung andere Entscheidungen trifft.
(3) Bis zum Zusammentreten der Kommission nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung nimmt der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2012 geltenden Fassung deren Aufgaben wahr.
Zusatz:
(Artikel 4 Absatz 2 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358))
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung übergangsweise bis längstens zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 fortgeführt werden und haben bis dahin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.
Zusatz:
(Artikel 3 des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250))
Artikel 4 Absatz 2 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung fortgeführt werden und haben weiterhin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.“