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# § 10 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen

Schulgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.

(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.

(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. Das Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden.

(4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt.

(6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Klinikschule regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt.

(7) Das Weiterbildungskolleg ist keiner Schulstufe zugeordnet.

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Zitiervorschlag: § 10 SchulG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10

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