Gesetze / Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
SchuTSEV§ 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/5#abs-1 (1) Leitergebundene Übertragungen analoger Signale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen
einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/5#abs-2 (2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach Anlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/5#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/5#abs-4 (4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7 aufheben.