Gesetze / SchuTSEV · BGBl I 2009, 1060
Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden
6 Normen · ausgefertigt 13.05.2009 · 2 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.12.2021 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3 — Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen | 2 |
| § 4 — Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
- § 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
- § 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen
- § 6 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
- Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen
- Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz
Änderungsverlauf
- 01.12.2021 — 1 Norm geändert · § 2 neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.