Gesetze / Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
SchuTSEV§ 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
Stand: 10.06.2019
Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SchuTSEV →
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- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 3
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