Gesetze / Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

SchuFV

§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/3#abs-1 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektronisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin, ob die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/3#abs-2 (2) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender unverzüglich über die Eintragung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/3#abs-3 (3) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein und teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit. Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

§ 2 § 4