Gesetze / Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

SchuFV

§ 4 Löschung von Eintragungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/4#abs-1 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/4#abs-2 (2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
§ 3 § 5