Gesetze / Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
SchuFV§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.