Gesetze / Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

SchuFV

§ 9 Informationsverwendung

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/9#abs-1 (1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuFV/9#abs-2 (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

§ 8 § 10