Gesetze / Schriftsetzermeisterverordnung

SchriSeMstrV

§ 4 Arbeitsprobe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Setzen einer Tabelle,
2.
Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,
3.
Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 3 § 5