Gesetze / Schriftsetzermeisterverordnung
SchriSeMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Entwerfen und Setzen einer Tabelle,
2.
Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,
3.
Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.