Gesetze / Schriftsetzermeisterverordnung

SchriSeMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Entwurf,
2.
ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,
3.
eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/3#abs-3 (3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4