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# § 4 SchriSeMstrV — Arbeitsprobe

Schriftsetzermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Entwerfen und Setzen einer Tabelle,

- 2. Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,

- 3. Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 SchriSeMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchriSeMstrV/4

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