Gesetze / Justizaktenaufbewahrungsgesetz
JAktAG§ 2 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchrAG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit und auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchrAG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchrAG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben und geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.