Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/9416 · S. 71
Zu Artikel 4 (Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes – SchrAG)
Zu Artikel 4 (Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes – SchrAG) Regelungen über die Fristen für eine Aufbewahrung oder Speicherung von Akten nach Abschluss des Verfahrens stehen in einem verfassungsrechtlich erheblichen Regelungszusammenhang zu den Vorschriften über die Daten- erhebung und verhelfen dem mit der Speicherung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte verbun- denen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erst zu seiner Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BGBl. I 2004, 470 = BVerfGE 109, 279 ff. = NJW 2004, 999, Rz. 341, 359). Sie sind daher zwingend zugleich mit den jeweiligen Eingriffstatbeständen zu regeln. Dies gebietet es, dass derselbe Gesetzgeber, der die Erhebung und Speicherung von Daten anordnet, Drucksache 18/9416 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zugleich auch deren Speicherungsdauer und Löschung regelt. Fehlen solche Regelungen – sei es auch im Ver- trauen auf eine künftige landesgesetzliche Regelung – ist es nicht möglich, die Verhältnismäßigkeit der Datener- hebungs- und -speicherungsregelungen zu prüfen und zu begründen. Bislang treffen neben dem SchrAG verschiedene Gesetze der Länder weitgehend inhaltsgleiche Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten. Das SchrAG ist bislang in seinem Anwendungsbereich auf Gerichte des Bundes sowie den Generalbundesanwalt beschränkt. Hintergrund waren Zweifel an der Gesetzgebungskom- petenz des Bundes im Hinblick auf den damaligen Artikel 72 Absatz 2 GG (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 15/4952, S. 50). Nach der Änderung des Artikels 72 GG im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I (Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 203
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.756 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 268.101–274.857 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP