Gesetze / Justizaktenaufbewahrungsgesetz
JAktAG§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten
Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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