Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung
PräzwMechMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Präzisionsschneidwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneidwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneidwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.