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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4952

BGBl. 2021 I S. 4952 · 10.005 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4952
                                          Zweite Verordnung
                            zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
                                             Vom 23. November 2021

   Auf Grund des § 45 Absatz 1 sowie des § 51a
Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:

                       Artikel 1

               Änderung der

  Landmaschinenmechanikermeisterverordnung

   Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung

vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4

der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I

S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Verordnung
            über das Meisterprüfungsberufsbild
       und über die Prüfungsanforderungen in den
        Teilen I und II der Meisterprüfung im Land-
       und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk
         (Land- und Baumaschinenmechatroniker-
       meisterverordnung – LandBauMechMstrV)“.
2. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Landmaschinenmechaniker-Handwerk“ durch die
   Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-
   Handwerk“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen-
     mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
     und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort    „Landmaschinenmechaniker-Handwerk“
     durch die Wörter „Land- und Baumaschinen-
     mechatroniker-Handwerk“ ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landmaschi-
   nenmechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
   und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
   setzt.
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen-
   mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
   und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
   setzt.

6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Landma-
     schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter

     „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“

     ersetzt.

  b) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Landma-

     schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter

     „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“

     ersetzt.
  c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landma-
     schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
     „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
     ersetzt.

                       Artikel 2
                Änderung der
 Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
   Die Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315) wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                über die Meisterprüfung
                 in den Teilen I und II im
       Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk
            (Präzisionswerkzeugmechaniker-
       meisterverordnung – PräzwMechMstrV)“.
2. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeug-
   mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi-
   sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4953
3. In § 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk“    durch
   das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Hand-
   werk“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeug-
   mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi-
   sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Präzisionsschneid-
         werkzeuge“ durch das Wort „Zerspanwerk-
         zeuge“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
         durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
         werkzeuge“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
     durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerk-
     zeuge“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-
     chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions-
     werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeu-
         gen“ durch die Wörter „Schneid- oder Zer-
         spanwerkzeugen“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
         durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-

         werkzeuge“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-

     chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions-

     werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und
         Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
         „Schneidwerkzeugmechanikerbetrieb“ durch
         das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-
         betrieb“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c und d wird
         jeweils das Wort „Schneidwerkzeuge“ durch
         die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeu-
         ge“ ersetzt.
     cc) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c, e, f und g

         wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugen“

         durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-

         werkzeugen“ ersetzt.

     dd) In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe h wird das
         Wort „Schneidwerkzeugen“ durch die Wörter
         „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen“ ersetzt
         und werden die Wörter „und Maschinenmes-
         sern“ gestrichen.

                       Artikel 3

                  Änderung der
                Betonstein- und
       Terrazzoherstellermeisterverordnung
  Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-
ordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Verordnung
              über die Meisterprüfung in
           den Teilen I und II im Werkstein-
          und Terrazzohersteller-Handwerk
         (Werkstein- und Terrazzohersteller-
       meisterverordnung – WerkstTerHMstrV)“.
2. In § 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
   „Werkstein-“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
      Wort „Werkstein-“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
      durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch
   das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Beton-
   stein-“ durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
      Wort „Werkstein-“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
          durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-“
          durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-“

          durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“

   durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
      eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs
      analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
      hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
      Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzoher-
      steller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden-
      und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
      von Informations- und Kommunikationstechno-
      logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und
      anzubieten.“

   b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das

      Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“

      ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
      durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein-
      und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kon-
      trollieren und übergeben“ hat der Prüfling nach-
      zuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen
      eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Be-
      triebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
      auch unter Anwendung von Informations- und
      Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu
      kontrollieren und zu übergeben.“
BGBl. 2021, Seite 4954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4954
   c) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
      Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
      ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
      durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Ter-
       razzohersteller-Betrieb führen und organisieren“
       hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
       Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und
       der Betriebsorganisation in einem Werkstein-
       und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berück-
       sichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch

                               Berlin, den 23. November

        unter Anwendung von Informations- und Kom-
        munikationstechnologien, wahrzunehmen.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
            „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
            ersetzt.
        bb) In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e
            wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
            „Werkstein-“ ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2021
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4952. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1ca3d7613b71585c….