Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952 · 10.005 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
Vom 23. November 2021
Auf Grund des § 45 Absatz 1 sowie des § 51a
Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
Artikel 1
Änderung der
Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterprüfung im Land-
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk
(Land- und Baumaschinenmechatroniker-
meisterverordnung – LandBauMechMstrV)“.
2. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Landmaschinenmechaniker-Handwerk“ durch die
Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-
Handwerk“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen-
mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk“
durch die Wörter „Land- und Baumaschinen-
mechatroniker-Handwerk“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landmaschi-
nenmechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
setzt.
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen-
mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
setzt.
6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Landma-
schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
„Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
ersetzt.
b) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Landma-
schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
„Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
ersetzt.
c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landma-
schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
„Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
Die Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Meisterprüfung
in den Teilen I und II im
Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk
(Präzisionswerkzeugmechaniker-
meisterverordnung – PräzwMechMstrV)“.
2. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeug-
mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi-
sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.

3. In § 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk“ durch
das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Hand-
werk“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeug-
mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi-
sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Präzisionsschneid-
werkzeuge“ durch das Wort „Zerspanwerk-
zeuge“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
werkzeuge“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerk-
zeuge“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-
chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions-
werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeu-
gen“ durch die Wörter „Schneid- oder Zer-
spanwerkzeugen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
werkzeuge“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-
chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions-
werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und
Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Schneidwerkzeugmechanikerbetrieb“ durch
das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-
betrieb“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c und d wird
jeweils das Wort „Schneidwerkzeuge“ durch
die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeu-
ge“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c, e, f und g
wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugen“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
werkzeugen“ ersetzt.
dd) In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe h wird das
Wort „Schneidwerkzeugen“ durch die Wörter
„Schneid- oder Zerspanwerkzeugen“ ersetzt
und werden die Wörter „und Maschinenmes-
sern“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Betonstein- und
Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-
ordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Meisterprüfung in
den Teilen I und II im Werkstein-
und Terrazzohersteller-Handwerk
(Werkstein- und Terrazzohersteller-
meisterverordnung – WerkstTerHMstrV)“.
2. In § 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
„Werkstein-“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
Wort „Werkstein-“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch
das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Beton-
stein-“ durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
Wort „Werkstein-“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
8. In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzoher-
steller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden-
und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
von Informations- und Kommunikationstechno-
logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und
anzubieten.“
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein-
und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kon-
trollieren und übergeben“ hat der Prüfling nach-
zuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen
eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Be-
triebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
auch unter Anwendung von Informations- und
Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu
kontrollieren und zu übergeben.“

c) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Ter-
razzohersteller-Betrieb führen und organisieren“
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und
der Betriebsorganisation in einem Werkstein-
und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berück-
sichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
Berlin, den 23. November
unter Anwendung von Informations- und Kom-
munikationstechnologien, wahrzunehmen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
ersetzt.
bb) In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e
wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
„Werkstein-“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4952. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1ca3d7613b71585c….