Gesetze / Schleusenbetriebsverordnung

SchleusV

§ 9 Übernahme von Proviant oder Ausrüstung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/9#abs-1 (1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeitig Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/9#abs-2 (2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.

§ 8 § 10